|
|
|
|
Gesetzlicher Rahmen
|
In Laufe von 25 Jahren ist Lärm zu einer der wichtigsten Belästigungsquellen geworden, wobei als Hauptursache der Straßenverkehr zu nennen ist.
Heute leiden rund 300.000 Franzosen unter Schlafstörungen infolge des nächtlichen Lärms. Die Einführung von immer strengeren gesetzlichen Vorschriften und die Verbesserung der Schallisolierung beim Bau stellen somit wichtige Schritte für die Lärmbekämpfung dar. Die ersten Hilfsmittel im Hinblick auf das bessere Lärmmanagement in Gebäuden sind Vorschriften bezüglich:
- des Standorts des Baus,
- der akustischen Eigenschaften des Gebäudes selbst.
|
Ein wenig Geschichte Vor 1970 waren den Bauunternehmern keinerlei Vorschriften auferlegt.
1970: 1. Etappe, die Schallisolierung von Wohngebäuden hinsichtlich des Lärms innerhalb des Hauses, zwischen den Wohnungen. Durch den Erlass werden Grenzwerte für die Geschossdecken, Trennmauern und Anlagen vorgeschrieben, jedoch nicht für die Fenster. Später werden die Bauunternehmer durch das Label "Confort acoustique" (akustischer Komfort) zur Einhaltung der Gesetzesvorschriften ermutigt.
|
Mit dem neuen Akustikgesetz (NRA) werden diese Anforderungen im Wohnbereich weiter ausgebaut. Das durch den Erlass vom 28.10.1994 eingeführte neue Akustikgesetz NRA bezüglich der Schallisolierung in Wohngebäuden kommt für Neubauten zur Anwendung, deren Baubewilligung nach dem 01.01.1996 beantragt wurde. Es legt die in Wohnräumen zulässigen Schallpegel fest, wobei gegenüber den vorausgehenden Gesetzen Verbesserungen und Neuerungen eingeführt werden (Berücksichtigung der Gemeinschaftsbereiche, Isolierung gegenüber Außenlärm). Nähere Informationen zu möglichen Rechtsmitteln finden Sie in der Internetpräsenz des Lärminformations- und Dokumentationszentrums.
| Auch müssen Neubauten, die sich in einem lärmbelasteten Bereich befinden, in Abhängigkeit von ihrer Lärmexposition isoliert werden. Das Akustikgesetz NRA umfasst eine Reihe von Erlassen, Normen und Verordnungen, die die Bereiche Wohnraum, Unterrichtsstätten, Industrie und Arbeitsstätten abdecken. Konkret gibt es Erlasse bezüglich der Lärmeindämmung in Unterrichtsstätten, der Einschränkung der Lärmbelästigung in Landverkehrsinfrastrukturen (mit Auswirkungen auf die Fassaden von Wohngebäuden), usw. Heutzutage ist die wohnungsexterne Lärmbelästigung sehr umfangreich geworden, und die Öffentlichkeit sucht nach Lösungen, um sich davor zu schützen. Wir halten es für hilfreich, genauer auf die Gesetzestexte für Lärmbelästigung einzugehen...
| In anderen Sektoren werden umfangreiche Aktivitäten in den Bereichen Wohnraum, Unterrichtsstätten, Industrie und Arbeitsstätten durch eine Reihe von Erlassen, Normen und Verordnungen abgedeckt. Artikel 14 des Gesetzes vom 31.12.1992, der im Abschnitt 5 akustische Eigenschaften des Gesetzesteils des CCH1 festgehalten ist, welcher ergänzt wird durch den Erlass Nr. 95-20 vom 9.01.1995, welcher zur Anwendung von Artikel L 111-11-1 des frz. Bau- und Wohnraumgesetzes bezüglich der akustischen Eigenschaften von bestimmten Gebäuden abgesehen von Wohngebäuden und deren Ausstattungen getroffen wurde (frz. Amtsblatt vom 10.01.1995) (im Abschnitt 5 akustische Eigenschaften des Vorschriftenteils des CCH2 festgehalten), setzt neue Regeln bezüglich der akustischen Eigenschaften von Räumen, und zwar insbesondere, sofern es sich nicht um Wohnräume handelt. Dieser Artikel wird durch einen Erlass bezüglich der Lärmbeschränkung in Unterrichtsstätten sowie durch zwei Verordnungen bezüglich der Einschränkung der Lärmbelästigung in den Landverkehrsinfrastrukturen mit Auswirkungen auf Wohnungsfassaden begleitet. Im Transportsektor schreibt die Verordnung Nr. 95-21 bezüglich der Klassifizierung von Landverkehrsinfrastrukturen, durch die das Städtebaugesetz sowie das Bau- und Wohnraumgesetz verändert wird (frz. Amtsblatt vom 10.01.1995) vor, für jedes Departement ein Verfahren zur Erhebung und systematischen Klassifizierung der folgenden Landverkehrsinfrastrukturen einzuführen: - Straßen, deren vorhandenes oder in der Auswirkungsstudie oder dem Auswirkungsbericht geplantes jährliches durchschnittliches Verkehrsaufkommen über 5000 Fahrzeuge pro Tag beträgt; - Eisenbahnlinien des Fernverkehrs mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von über 50 Zügen; - Linien des öffentlichen Personenverkehrs mit systemeigenem Fahrweg sowie innerstädtische Eisenbahnlinien mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von über 100 Bussen bzw. Zügen. Die Verordnung sieht einerseits die Einschränkung des Belästigungssektors anhand von Schallisolationsauflagen vor, und andererseits die Information über die Lärmbelästigung in den Städtebauunterlagen.
| Die Verordnung Nr. 95-22 vom 9.01.1995 bezüglich der Lärmbeschränkung von Anlagen und Infrastrukturen des Landverkehrs (frz. Amtsblatt vom 10.01.1995) macht folgende Auflagen: - Begrenzung des Schallpegels für alle neuen Verkehrswege, einschließlich der Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge, bei Tag und bei Nacht, wobei die erforderlichen Schutzvorrichtungen zeitgleich mit dem Bau des Verkehrswegs auszuführen sind; - Die Pflicht zur Ausführung von Schallschutzvorrichtungen im Fall des Ausbaus oder der Verbreiterung von vorhandenen Straßen; - Informationen über den geplanten Schutz und die vorgesehenen Maßnahmen, um die Ruhe der Anwohner sicherzustellen; - Besondere Schutzmaßnahmen während der Dauer des Baus des Verkehrswegs; - Sie gibt vor, dass nach der Änderung oder dem Umbau eines Verkehrswegs der Anstieg des Schallpegels höchstens 2 dB(A) betragen darf.
| Durch den Anwendungserlass vom 5.05.1995 bezüglich des von Straßeninfrastrukturen und -anlagen verursachten Lärms wird zudem zwischen zwei Zeiträumen unterschieden: Tagesperiode von 6 Uhr bis 22 Uhr und Nachtperiode von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Schalldruckmessungen werden 2 m vor der Fassade von Gebäuden ausgeführt, bei geschlossenen Fenstern. Vor Krankenanstalten, Pflege- und Sozialeinrichtungen, in der Nähe von Unterrichtsstätten, Wohnungen in einem lärmvorbelasteten Gebiet darf der maximale Schalldruck 60 dB(A) während der Tagesperiode und 55 dB(A) während der Nachtperiode betragen. Bei Behandlungsräumen und bei für den Aufenthalt von Kranken vorgesehenen Räumen ist dieser Wert auf 57 dB(A) festgesetzt. Vor anderen Arten von Wohnungen oder gegenüber Räumen des Tertiärsektors darf der Schalldruck während der Tagesperiode nicht mehr als 65 dB(A) betragen, und während der Nachtperiode nicht mehr als 60 dB(A).
| |
Text von der Internetsite : http://solutions.isover.fr/reglementation/fram_reg_thermique.htm
| |
|
|
 |